Nach OECD-Standard und nationalem Standard zulässige Verrechnungspreismethoden sind die traditionellen geschäftsvorfallbezogenen Methoden (Standardmethoden):
- Preisvergleichsmethode
- Wiederverkaufspreismethode
- Kostenaufschlagsmethode
sowie Gewinn- oder Margenaufteilungsmethoden:
- transaktionsbezogene Nettomargenmethode
- transaktionsbezogene Gewinnaufteilungsmethode
Die traditionellen geschäftsfallbezogenen Methoden sind in Deutschland auch als Standardmethoden bekannt. Gegenstand der Standardmethode ist der angemessene Preis für eine Ware oder Dienstleistung.
Gegenstand der Gewinn-/Margenaufteilungsmethode ist die im Rahmen einer Geschäftsbeziehung erzielte Marge oder der Anteil an einem Gesamtgewinn.
Gewinn-/Margenmethoden sind im Vordringen. Benchmarkanalysen ermöglichen Nettomargenvergleiche. Die zunehmende Komplexität von Geschäftsbeziehungen spricht für Gewinnaufteilungsmethoden.
Gemäß den OECD-RL 2017 (T.z. 2.1 ff.) ist daher die in Anbetracht der Verhältnisse des Einzelfalls am besten geeignete Verrechnungspreismethode zu verwenden. Es ist vorhersehbar, dass Gewinnmethoden künftig verstärkt Anwendung finden (OECD Guidance für die Anwendung der Gewinnaufteilungsmethode 2018).
Verwaltungsgrundsätze Verfahren 2020 (Tz. 45 f.):
Der Steuerpflichtige muss die Eignung der tatsächlich angewendeten Verrechnungspreismethode sowie die Angemessenheit der steuerlich zugrunde gelegten Preise darlegen. Zu einer Verprobung nach anderen Methoden ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet. Dies gilt künftig faktisch nicht mehr.
Die neuen Verwaltungsgrundsätze Verfahren 2020 stellen die bisherigen Grundsätze auf den Kopf. Neu ist, dass die Finanzbehörden künftig die richtige Verrechnungspreismethode selbst auswählen, und zwar diejenige, die sich als am besten geeignete Methode erweist, weil sie „wahrscheinlicher“ ist.
O-Ton Finanzverwaltung: „Können beispielsweise Unsicherheiten über die Vergleichbarkeit von Daten im Zuge einer Außenprüfung nicht beseitigt werden, kann die Finanzbehörde ihrerseits Verprobungsrechnungen durchführen, um zu beurteilen, ob das Ergebnis des Steuerpflichtigen anzuerkennen oder zu verwerfen ist.“
Im Ergebnis kann der Steuerpflichtige die beste Geeignetheit seiner Verrechnungspreismethode nur durch proaktive Benchmarkanalyse absichern.