HLB Schumacher Wirtschaftsprüfung Münster

Unser Team für Verrechnungspreise:

Prof. Dr. Christian Jahndorf Internationales Steuerrecht

Prof. Dr. Christian Jahndorf

Rechtsanwalt, apl. Professor an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster

Tel.: +49 (0) 2 51/28 08-153

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Verrechnungspreise IFA Funktionsverlagerung

Prof. Dr. iur. Till Zech, LL.M. (Miami)

Attorney at Law (NY), Steuerberater, Of Counsel

Tel.: +49 (0) 2 51/28 08-0

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HLB Schumacher Ganteführer Transfer Pricing

www.hlb-tp.de

Tel.: +49 211 89 89 0

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Verrechnungspreise
Einfach. Gut. Dokumentiert.

Verrechnungspreise sind für die Finanzbehörde verdächtiges Gestaltungsmittel. Die Dokumentationsanforderungen für Fremdvergleichspreise sind extrem hoch.

 

Unternehmen unterschätzen regelmäßig die Steuerrisiken nicht fremdvergleichskonformer Verrechnungspreise und unbrauchbarer Dokumentationen. Das Steuerklima wird in diesem Bereich rauer (Strafzuschläge, Doppelbesteuerung, Steuerverkürzung, Kapitalertragsteuer).

Mit der Expertise und Erfahrung aus unserem Mittelstandsgeschäft und unserem Internationalen HLB-Netzwerk unterstützen wir zusammen mit unserem Gruppenunternehmen HLB Schumacher Ganteführer Transfer Pricing unsere internationalen Mandanten bei der Dokumentation und Gestaltung von Verrechnungspreisen. Dies ist Voraussetzung, um mit der Betriebsprüfung auf Augenhöhe zu sein.

  • Unser Fokus: Familienunternehmen und Mittelstandskonzerne.
  • Ihr Vorteil: Einfach gut gemachte Lösungen.

 

Beratung und Gestaltung Verrechnungspreise international verbundene Unternehmen

Internationaler Fremdvergleichsgrundsatz

Es ist ein international anerkannter Besteuerungsgrundsatz, dass die Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen so ausgestaltet sein müssen, wie fremde Dritte sie auch ausgestalten würden (Fremdvergleichsgrundsatz oder arm‘s-length-principle).

Die fremdvergleichskonforme Preisgestaltung mit nahestehenden Personen im Ausland muss der Steuerpflichte durch Verrechnungspreisdokumentationen nachweisen.

Die neuen Verwaltungsgrundsätze Verfahren 2020

Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, bei der Aufklärung von Auslandssachverhalten in -  gegenüber Inlandssachverhalten – gesteigertem Maße mitzuwirken.

Der Steuerpflichtige hat grundsätzlich Aufzeichnungen für die von ihm angewendete und am geeignetsten gehaltene Methode zu erstellen.

Neu geregelt durch Verwaltungsgrundsätze Verfahren 2020:

  • Der Steuerpflichtige muss begründen, warum die gewählte Methode die „am besten geeignete“ ist.
  • Dies setzt einen Vergleich mit anderen (in Betracht kommenden) Methoden voraus.
  • Die Finanzverwaltung soll nunmehr die richtige Verrechnungspreismethode selbst auswählen können. Dies passiert rückwirkend im Rahmen von Betriebsprüfungen.

In diesem Fall ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung aufgerufen und soll die hierfür relevanten Daten liefern, die er ggf. nicht mehr hat (vgl. die Ausführungen zur Beweisvorsorge).

Empfehlung:

Proaktive Verteidigung der gewählten Methode durch Benchmarkanalysen.

Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023

Die neuen Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 wurden als BMF-Schreiben am 6.6.2023 veröffentlicht. Sie legen nunmehr für die Bestimmung fremdüblicher Verrechnungspreise ausdrücklich die von der OECD entwickelten Maßstäbe zugrunde (OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen), die als Anlage 1 in deutscher Sprache dem BMF-Schreiben beigefügt sind.

Wesentliche Neuerungen betreffen Verrechnungspreise bei

  • Funktionsverlagerungen,
  • immateriellen Werten und
  • Finanztransaktionen.

 

Nach OECD-Standard und nationalem Standard zulässige Verrechnungspreismethoden sind die traditionellen geschäftsvorfallbezogenen Methoden (Standardmethoden):

  • Preisvergleichsmethode
  • Wiederverkaufspreismethode
  • Kostenaufschlagsmethode

sowie Gewinn- oder Margenaufteilungsmethoden:

  • transaktionsbezogene Nettomargenmethode
  • transaktionsbezogene Gewinnaufteilungsmethode

Die traditionellen geschäftsfallbezogenen Methoden sind in Deutschland auch als Standardmethoden bekannt. Gegenstand der Standardmethode ist der angemessene Preis für eine Ware oder Dienstleistung.

Gegenstand der Gewinn-/Margenaufteilungsmethode ist die im Rahmen einer Geschäftsbeziehung erzielte Marge oder der Anteil an einem Gesamtgewinn.

Gewinn-/Margenmethoden sind im Vordringen. Benchmarkanalysen ermöglichen Nettomargenvergleiche. Die zunehmende Komplexität von Geschäftsbeziehungen spricht für Gewinnaufteilungsmethoden.

Gemäß den OECD-RL 2017 (T.z. 2.1 ff.) ist daher die in Anbetracht der Verhältnisse des Einzelfalls am besten geeignete Verrechnungspreismethode zu verwenden. Es ist vorhersehbar, dass Gewinnmethoden künftig verstärkt Anwendung finden (OECD Guidance für die Anwendung der Gewinnaufteilungsmethode 2018).

Verwaltungsgrundsätze Verfahren 2020 (Tz. 45 f.):

Der Steuerpflichtige muss die Eignung der tatsächlich angewendeten Verrechnungspreismethode sowie die Angemessenheit der steuerlich zugrunde gelegten Preise darlegen. Zu einer Verprobung nach anderen Methoden ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet. Dies gilt künftig faktisch nicht mehr.

Die neuen Verwaltungsgrundsätze Verfahren 2020 stellen die bisherigen Grundsätze auf den Kopf. Neu ist, dass die Finanzbehörden künftig die richtige Verrechnungspreismethode selbst auswählen, und zwar diejenige, die sich als am besten geeignete Methode erweist, weil sie „wahrscheinlicher“ ist.

O-Ton Finanzverwaltung: „Können beispielsweise Unsicherheiten über die Vergleichbarkeit von Daten im Zuge einer Außenprüfung nicht beseitigt werden, kann die Finanzbehörde ihrerseits Verprobungsrechnungen durchführen, um zu beurteilen, ob das Ergebnis des Steuerpflichtigen anzuerkennen oder zu verwerfen ist.

Im Ergebnis kann der Steuerpflichtige die beste Geeignetheit seiner Verrechnungspreismethode nur durch proaktive Benchmarkanalyse absichern.

HLB Cross-Border Business Talks Podcast-Reihe:

Carlos Camacho, HLB Global Transfer Pricing Leader, diskutiert in Folge 26 mit Of Counsel Prof. Dr. Till Zech über Verrechnungspreise und die neuesten Trends in diesem Bereich und in Folge 28 mit unserem Partner Prof. Dr. Christian Jahndorf zu immatriellen Vermögenswerte und welche Rolle sie bei Verrechnungspreisen spielen.

eps 26: Introduction to Transfer pricing and latest trends

eps 28: Introduction to Transfer pricing and intangibles

Unser Team für Verrechnungspreise:

Prof. Dr. Christian Jahndorf Internationales Steuerrecht

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