- § 138 II AO regelt Meldepflichten für ausländische Offshore-Konten, die über Treuhandkonstruktionen u.ä. gehalten werden. Stichwort: Panama Papers
- § 138 II 1 Nr. 4, III AO: Drittstaat-Tatbestand:
(2)¹ Steuerpflichtige […] haben mitzuteilen:
4. die Tatsache, dass sie allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können; […]
(3) Drittstaat-Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglied der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind.
Rechtsfolgen bei Drittstaat-Gesellschaft
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung