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Meldepflichten
Einfach. Gut. Compliant.

Der Erwerb einer Beteiligung im Ausland (> 10%/> 150 TEUR) war schon immer meldepflichtig. Seit 2018 ist zudem meldepflichtig, wenn Steuerpflichtige, ggf. zusammen mit anderen, bestimmenden Einfluss auf Unternehmen im Drittland ausüben können.

Die Meldepflicht ist Folge des Panama-Paper-Skandals und soll über Treuhandstrukturen verwaltete Offshore-Konten aufspüren. Der Anwendungsbereich ist größer als der auf den ersten Blick unscheinbare Gesetzestext vermuten lässt.

Neu: Seit dem 1.7.2020 müssen sowohl Unternehmen als auch deren Berater legale Steuergestaltungen mit Bezug zum Ausland melden. Dies markiert einen Tiefpunkt im rechtsstaatlichen Steuerverfahren, weil Rechtsanwälte und Steuerberater zu Handlangern des Staates degradiert werden.

  • Unser Fokus: Sie vor den drastischen Sanktionen von Meldepflichtverletzungen zu bewahren.
  • Ihr Vorteil: Sie können ruhig schlafen.

Meldepflichten bei Auslandsengagement

§§ 138 ff. AO regeln Meldepflichten, die auch das Auslandsengagement inländischer Steuerpflichtiger betreffen.

Meldepflichten Compliance HLB Schumacher

Meldepflichten bei Treuhandgestaltungen (Panama Papers)

  • § 138 II AO regelt Meldepflichten für ausländische Offshore-Konten, die über Treuhandkonstruktionen u.ä. gehalten werden. Stichwort: Panama Papers
  • § 138 II 1 Nr. 4, III AO: Drittstaat-Tatbestand:

(2)¹ Steuerpflichtige […] haben mitzuteilen:

4. die Tatsache, dass sie allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können; […]

(3) Drittstaat-Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglied der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind.

Rechtsfolgen bei Drittstaat-Gesellschaft

Meldepflichten Treuhandgestaltungen HLB Schumacher

Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

Meldepflichten Panama Papers HLB Schumacher

Meldepflichten bei legaler Steuergestaltung mit Auslandsbezug

§§ 138 d ff AO regeln Meldepflichten für legale Gestaltungen mit Auslandsbezug und bestimmten Kennzeichen (sog. Hallmarks). Meldepflichtig sind sowohl der Steuerpflichtige als auch der Steuerberater/Steueranwalt (sog. Intermediär).

§ 138d Abs. 1 Nr. 3 lit. a) AO => bedingte Hallmarks i.S.d § 138e Abs. 1 AO

Meldepflichten legale Steuergestaltung

 

§ 138d Abs. 1 Nr. 3 lit. b) AO => unbedingte Hallmarks i.S.d § 138e Abs. 2 AO

Meldepflichten legale Steuergestaltung

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