Wegzugsbesteuerung
Auswandern. Steuern. Vermeiden.
Wenn Sie Deutschland verlassen – als Unternehmer, Investor oder Privatperson mit Beteiligungen – sollten Sie sich frühzeitig mit der Wegzugsbesteuerung und den damit verbundenen steuerlichen Risiken befassen. Denn der deutsche Fiskus erhebt in bestimmten Fällen eine sogenannte Exit Tax, selbst wenn keine tatsächliche Veräußerung erfolgt ist..
Was ist die Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG)?
Die Wegzugsbesteuerung greift bei natürlichen Personen, die Anteile an Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) halten und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland ins Ausland verlegen. Gemäß § 6 Außensteuergesetz (AStG) gilt dieser Schritt als fiktive Veräußerung der Anteile – mit der Folge, dass darauf die stillen Reserven besteuert werden.
Anwendungsbereich:
- Wegzug in ein anderes Land (außer bei bloßem Wechsel innerhalb Deutschlands)
- Beteiligung von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft ( 17 EStG in Verbindung mit § 6 AStG)
- Auch bei Zuzug in einen EU-/EWR-Staat entsteht grundsätzlich Steuerpflicht – für Wegzüge bis 2021 allerdings mit besonderen Regelungen zum Steueraufschub
Wer ist konkret betroffen?
- Unternehmer mit betrieblich gehaltenen Anteilen
- Steuerpflichtige mit mindestens 1 % Beteiligung an einer GmbH, AG o. Ä.
- Privatpersonen mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, auch über Investmentfonds
- Natürliche Personen mit unbeschränkter Steuerpflicht, die ins Ausland ziehen
Frühzeitige Beratung spart Steuern
Die Wegzugsbesteuerung ist komplex – aber nicht unausweichlich. Eine frühzeitige und fachlich fundierte Steuerberatung kann Ihnen helfen, Vermögen zu sichern und steuerliche Risiken zu reduzieren. Die richtigen Regelungen zu kennen, ist der erste Schritt, wenn Sie Ihre Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft verlagern oder ein Unternehmen ins Ausland bringen wollen.
Ihr Vorteil mit uns
- Maßgeschneiderte Beratung für Unternehmer, GmbH-Gesellschafter und Kapitalanleger
- Langjährige Erfahrung mit internationalen Steuerstrukturen und Investmentfonds
- Rechtssichere Planung bei Wegzug, Sitzverlegung oder Betriebsverlagerung
Stundung & Ratenzahlung bei EU-/EWR-Wegzug
Seit Inkrafttreten des ATAD-Umsetzungsgesetzes im Jahr 2021 ist für Wegzüge ab 2022 eine unbefristete und zinsfreie Stundung nicht mehr möglich. Die Steuer auf die fiktive Veräußerung der Anteile wird wie folgt behandelt:
- Jährliche Festsetzung durch das Finanzamt
- Ratenzahlung über sieben Jahre (§ 6 Abs. 4–6 AStG)
- Voraussetzungen wie Nachweispflichten und Verbleib der Beteiligung im Besitz sind zwingend einzuhalten
Rückkehrregelung (§ 6 Abs. 3 AStG)
Ziehen Sie innerhalb von sieben Jahren nach Deutschland zurück und halten Ihre Anteile weiterhin, entfällt die Wegzugsbesteuerung rückwirkend. Diese Regelung setzt voraus, dass keine tatsächliche Veräußerung erfolgt und alle weiteren steuerlichen Vorschriften erfüllt werden.
Risiko: Doppelbesteuerung bei Wegzug
- Ohne saubere steuerliche Planung kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen:
- Das Zuzugsland besteuert später den tatsächlichen Veräußerungsgewinn
- Deutschland besteuert den fiktiven Veräußerungsgewinn beim Wegzug
- Ohne effektives Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) drohen doppelte Steuern auf dieselben stillen Reserven
Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Exit Tax
Praxisnahe Ansätze:
- Gründung einer Holdingstruktur mit Sitz in einem EU/EWR-Staat unter Berücksichtigung von Substance-Anforderungen
- Strategische Übertragung von Anteilen vor dem Wegzug (z. auf Familienmitglieder)
- Nutzung der Rückkehrregelung als Bestandteil langfristiger Steuerstrategie
- Einbringung in eine GmbH & Co KG oder Formwechsel nach dem Umwandlungssteuergesetz
- Analyse der individuellen Besteuerung in Zuzugsländern und bestehender DBA-Regelungen
Sonderfall: Keine Wegzugsbesteuerung bei Einzelunternehmen, aber…
Einzelunternehmen unterliegen nicht der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG, da diese ausschließlich auf Anteile an Kapitalgesellschaften abzielt. Dennoch entstehen auch bei Einzelunternehmern steuerliche Folgen beim Wegzug:
- Wird der Betrieb aufgegeben oder ins Ausland verlegt, sind stille Reserven
- Es greifen die allgemeinen Regelungen des § 16 EStG zur Besteuerung von Veräuß
- Auch eine fiktive Entnahme von Wirtschaftsgütern kann zur sofortigen Besteuerung führen (§ 4 Abs. 1 EStG).
Informieren Sie sich zu diesem Thema im Detail in unserem Wegweiser zur Wegzugsbesteuerung, den wir gemeinsam mit der PlattesGroup, Mallorca erstellt haben.
Er vermittelt fundierte Rechtskenntnisse im Zusammenhang mit der Ansässigkeit in Deutschland, dem Wegzug ins Ausland und den Folgen für steuerpflichtige Wegzügler. Bis ins kleinste Detail werden dort die typischen Fallstricke und deren Auswirkungen erläutert – praxisnah, verständlich und aktuell.
Ihr Ansprechpartner:

Prof. Dr. Christian Jahndorf
Rechtsanwalt, apl. Professor an der Universität Münster, Partner
Tel.: +49 (0) 2 51/28 08-153