Verhandlungen am 12. und 13. Oktober 2026 können für Unternehmensnachfolgen von Bedeutung sein
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befasst sich im Oktober 2026 in zwei getrennten Verfahren mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Am 12. Oktober geht es um die formelle Verfassungsmäßigkeit wesentlicher Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Am 13. Oktober steht die steuerliche Verschonung von Betriebsvermögen im Mittelpunkt.
Wichtig: Zunächst finden mündliche Verhandlungen statt. Eine unmittelbare Änderung des geltenden Rechts oder eine automatische Unwirksamkeit der aktuellen Regelungen folgt daraus nicht.
Welche Fragen werden geprüft?
Im Verfahren am 12. Oktober 2026 (Az. 1 BvF 1/23) geht es unter anderem um die Gesetzgebungskompetenz des Bundes sowie um Vorschriften zur Bewertung von Grundbesitz, zu persönlichen Freibeträgen und zu Steuersätzen. Die Prüfung kann damit die Grundstruktur der Erbschaft- und Schenkungsteuer betreffen – nicht nur die Übertragung von Unternehmensvermögen.
Am 13. Oktober 2026 prüft das BVerfG die Begünstigung von Betriebsvermögen. Nach den geltenden Regeln kann Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 % oder vollständig steuerlich verschont werden. Im Fokus stehen insbesondere:
● Regel- und Optionsverschonung,
● Lohnsummen- und Behaltensregelungen,
● die Abgrenzung von begünstigtem Betriebsvermögen und Verwaltungsvermögen sowie
● die Verschonungsbedarfsprüfung bei großen Erwerben, grundsätzlich ab 26 Mio. Euro.
Warum ist das relevant?
Das BVerfG hatte bereits 2014 die damaligen Verschonungsregeln teilweise als verfassungswidrig beanstandet. Der Gesetzgeber reagierte darauf mit der Reform 2016. Nun steht die Frage im Raum, ob auch die heutige Ausgestaltung - insbesondere bei großen Unternehmensvermögen und der Bedürfnisprüfung - den Anforderungen des Grundgesetzes genügt.
Das Gericht könnte die Regelungen bestätigen, einzelne Vorschriften beanstanden oder dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgeben. Möglich sind außerdem Übergangsregelungen oder Vorgaben für bereits verwirklichte Übertragungen. Eine Verfassungswidrigkeit führt daher nicht zwingend dazu, dass bereits gezahlte Erbschaft- oder Schenkungsteuer vollständig entfällt.
Was bedeutet das für die Praxis?
Geplante Unternehmensnachfolgen sollten jetzt besonders sorgfältig überprüft werden. Dabei sind unter anderem die Voraussetzungen der Verschonungsregeln, die Höhe des Verwaltungsvermögens, die Lohnsummen- und Behaltensfristen sowie die Vermögenssituation des Erwerbers zu berücksichtigen.
Eine pauschale Vorverlagerung jeder Übertragung vor Oktober 2026 ist jedoch nicht angezeigt. Rein steuerlich motivierte Schnellübertragungen können zivilrechtliche, ertragsteuerliche und familiäre Nachteile haben. Bei bereits durchgeführten Schenkungen bleibt zunächst das geltende Recht maßgeblich.
Fazit: Die anstehenden Verhandlungen sind ein guter Anlass, größere oder zeitkritische Unternehmensnachfolgen priorisiert zu analysieren. Eine automatische Abschaffung der Erbschaftsteuer oder der Verschonung von Betriebsvermögen steht damit jedoch nicht fest. Die konkrete Bedeutung wird erst nach den Verhandlungen und einer späteren Entscheidung einschließlich möglicher Übergangsregelungen beurteilt werden können.
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