Kapitalgesellschaften innerhalb einer Unternehmensgruppe können ertragsteuerlich unter bestimmten Voraussetzungen mit anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe als Gruppe besteuert werden (sog. Organschaft).
Eine solche Organschaft wird nur anerkannt, wenn zwischen den Konzerngesellschaften ein Ergebnisabführungsvertrag mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren abgeschlossen und dieser tatsächlich durchgeführt wird. Die tatsächliche Durchführung setzt u. a. voraus, dass
- die aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht und
- die Ansprüche tatsächlich (z. B. durch Zahlung) erfüllt werden.
Im Streitfall hatte eine GmbH als Organgesellschaft ihre Gewinnabführungsverpflichtungen zwar auf einem sog. Verrechnungskonto gebucht, sie aber tatsächlich erst Jahre später ausgezahlt bzw. verrechnet. Die Finanzverwaltung erkannte daraufhin die Organschaft nicht an.
Erstmals stellte der Bundesfinanzhof am 5.11.2025 klar, dass die Gewinnabführung zeitnah erfolgen muss. Grundsätzlich genügt eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit. Eine spätere Erfüllung – selbst mit bzw. nach Beendigung der Organschaft – führt zur Versagung der Organschaft für die vergangenen Jahre. Die bloße Buchung auf einem (Verrechnungs-)Konto reicht daher nicht aus, wenn der Betrag nicht tatsächlich ausgeglichen wird.
Wer seine Gewinne nicht zeitnah abführt, gefährdet die Anerkennung der Organschaft! Wer die Vorteile der Organschaft nutzen will, muss den Gewinnabführungsvertrag konsequent „leben“ – also Gewinne zeitnah abführen bzw. Verluste ausgleichen und dies dokumentieren. Der sicherste Weg der Durchführung ist die Zahlung von Geld. Bei fehlender Liquidität kann eine Aufrechnung oder Novation (Schuldumwandlung) in Betracht kommen.