HLB Schumacher

Bilanzierung von Rückbauverpflichtungen des Mieters beim ­Vermieter

2. Juni 2026

aus Rundschreiben Steuern & Wirtschaft aktuell 2/2026

Der Bundesfinanzhof entschied am 27.1.2026, dass der Vermieter während der Laufzeit des Mietvertrags keine Forderung aus der Rückbauverpflichtung des Mieters bilanzieren muss, da der Rückbau- oder Kostenerstattungsanspruch noch nicht sicher entstanden ist. Denn wenn der Mieter von seinem Recht Gebrauch macht, die Anlagen bereits während der Mietzeit zu entfernen, läuft die Rückbauklausel bei Vertragsende ins Leere.

Im Streitfall ging es um Mietverträge über Grundstücke, auf denen sich Infrastruktur im Eigentum des Mieters befand. Der Mieter war am Ende der Laufzeit verpflichtet, die Anlagen zurückzubauen oder alternativ Geld für den Rückbau an den Vermieter zu zahlen. Dem Mieter stand aber frei, die Infrastruktur bereits vor Vertragsende zu entfernen.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs schafft Rechtssicherheit für Vermieter. Diese müssen Rückbau-, Wiederherstellungs- oder Erstattungsansprüche, die von noch offenen Faktoren abhängen, künftig nicht schon bei Vertragsabschluss gewinnerhöhend bilanzieren und besteuern. Das gilt auch, wenn der Mieter in seiner Bilanz eine Rückstellung für die Rückbauverpflichtung gebildet hat.


EMPFEHLUNG

Um Diskussionen mit der Finanzverwaltung zu vermeiden, sollten entsprechende Rückbauklauseln in Mietverträgen präzise formuliert und deren Umsetzung dokumentiert werden.

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