Darlehen als Schenkung?

Achtung: Günstige Kredite können zu Schenkungssteuer führen!

Wer anderen Personen Geld leiht, muss aufpassen – insbesondere bei den vereinbarten Modalitäten für die Rückzahlung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu in einem aktuellen Urteil entschieden, dass auch bei Darlehensverträgen, die beispielsweise zwischen Familienangehörigen oder im Freundeskreis geschlossen werden, ein marktüblicher Zinssatz vereinbart werden muss. Andernfalls droht das Anfallen von Schenkungssteuer.

Zinssatz

Laut dem BFH-Urteil hat sich ein angemessener Zinssatz etwa an den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstatistiken zu orientieren. Diese umfassen verschiedene Kreditarten, Laufzeiten und Volumina und sind bei der Bundesbank abrufbar. Wird kein angemessener Zinssatz vereinbart, so wird dieser von der Finanzverwaltung ermittelt und davon der vereinbarte – günstigere – Zins abgezogen. Der Differenzbetrag ergibt die zu versteuernde „Schenkung“ und kann zu einer erheblichen Schenkungsteuer führen, da zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens die Zinsen für die gesamte Vertragslaufzeit als Schenkung angesetzt werden. Wurde keine Darlehenslaufzeit vereinbart, muss der jährliche Zinsvorteil mit dem fiktiven Wert 9,3 multipliziert werden.

Streitfall des BFH

Im Streitfall des BFH lag ein hohes Darlehen vom Bruder an seine Schwester mit einem vereinbarten Zinssatz von einem Prozent vor; das Darlehen wurde auf unbestimmte Laufzeit gewährt. Das Finanzgericht stellte fest, dass der fremdübliche Zinssatz 2,81 Prozent beträgt. Demnach führte hier der Zinsvorteil von 1,8 Prozent per annum zu einem erheblichen jährlichen Vorteil. Multipliziert mit dem 9,3-fachen war eine freigiebige Zuwendung gegeben. Abzüglich des Freibetrags zwischen Schwester und Bruder entstand eine hohe Bereicherung, von der 20 Prozent als Schenkungsteuer – ein erheblicher Betrag – festgesetzt wurden.

Neuabschluss Darlehen

Bei Neuabschlüssen eines Darlehens sollte zur Dokumentation des fremdüblichen Zinssatzes ein Vergleichsangebot einer Bank eingeholt werden oder zumindest die amtlichen Zinsstatistiken der Bundesbank herangezogen werden. Sofern durch einen niedrigen Zinssatz eine Schenkung vorliegt, ist zu beachten, dass diese nicht (mit jeweiliger Zinsfälligkeit) peu à peu entsteht, sondern nur einmal zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung über die gesamte Vertragslaufzeit. Ferner bestehe eine Anzeigepflicht des Schenkers und des Beschenkten bei der Finanzverwaltung.

Bestehende Darlehensverhältnisse

Auch bestehende Darlehensverhältnisse sollten überprüft und der Zinssatz angepasst werden, sofern hierzu die vertragliche Möglichkeit besteht. Wer hierbei unsicher ist, sollte fachkundige Unterstützung in Anspruch nehmen und Verträge auf den Aspekt Schenkungssteuer hin überprüfen lassen.

 

Was tun?

👉 Bei neuen Darlehensvereinbarungen sollte immer ein Vergleichsangebot einer Bank eingeholt oder die amtlichen Zinsstatistiken der Bundesbank genutzt werden.

👉 Bestehende Darlehen sollten auf den fremdüblichen Zinssatz überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

👉 Eine etwaige Schenkung muss bei den Finanzbehörden von Schenker und Beschenktem angezeigt werden.

 

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