Aktuelles zum Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz
Es besteht dringender Handlungsbedarf auch für mittelständische Unternehmen.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen, die Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu gewährleisten. Das LkSG gilt zwar bereits seit dem 01.01.2023 für größere Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitern, ab dem 01.01.2024 erlangt das LkSG aber erhöhte Bedeutung auch für mittelständische Unternehmen.
Es ist dann unmittelbar anwendbar auf sämtliche Unternehmen innerhalb Deutschlands ab 1.000 Mitarbeitern. Mittelbar sind aber auch Unternehmen mit deutlich weniger Mitarbeitern betroffen, weil sie regelmäßig selbst als Zulieferer Teil einer Lieferkette sind.
Die EU-Kommission forciert das Thema weiter. Es liegt ein Entwurf einer EU-Richtlinie vor, welche die Mitarbeitergrenzen auf 250 Mitarbeiter in einzelnen Branchen bzw. 500 Mitarbeiter generell herabsetzen soll. Dies wird dazu führen, dass noch mehr betroffene Unternehmen innerhalb der Lieferkette die gesetzlichen Vorgaben auch unmittelbar erfüllen müssen.
Dies erfordert neue Prozesse, Berichterstattungspflichten und weitere Compliance-Anforderungen für betroffene Unternehmen. Selbst kleinere und mittlere Unternehmen müssen die Sorgfaltspflichten beachten, wenn sie Teil einer Lieferkette sind.
Hier informieren wir Sie über den aktuellen Stand der Gesetzgebung und die Umsetzung des LkSG:
Aktuelle Informationen zum LkSG
Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema:
Dr. Dietmar Janzen, MBA
Rechtsanwalt | Steuerberater | Partner
Tel.: +49 (0) 251/2808-155
E-Mail: dietmar.janzen@hlb-schumacher.de
Lennard Looschen
Rechtsanwalt
Tel.: +49 (0) 251/2808-271
E-Mail: lennard.looschen@hlb-schumacher.de
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