Niels Morgenstern

IFRS 18 ab 2027: Was IFRS-Bilanzierer jetzt für ihre Finanzberichterstattung vorbereiten sollten

3. November 2026

Ab 2027 ersetzt IFRS 18 den bisherigen IAS 1. Neue GuV-Kategorien, verpflichtende Zwischensummen und zusätzliche Angaben zu Management-Kennzahlen erhöhen Transparenz und Vergleichbarkeit

Mehr Transparenz und Vergleichbarkeit in IFRS-Abschlüssen

Mit IFRS 18 tritt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, ein neuer Standard für die Darstellung und die Angaben im Abschluss in Kraft. IFRS 18 ersetzt IAS 1. Ziel ist es, die Vergleichbarkeit von IFRS-Abschlüssen zu verbessern und die Transparenz finanzieller Leistungsinformationen zu erhöhen. Die Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Vermögenswerte und Schulden ändern sich dadurch grundsätzlich nicht.

Änderungen durch IFRS 18

Im Mittelpunkt steht die neue Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung. Erträge und Aufwendungen werden künftig insbesondere den Kategorien „Operating“, „Investing“ und „Financing“ in Anlehnung an die Kapitalflussrechnung zugeordnet. Zusätzlich führt IFRS 18 zwei verpflichtende Zwischensummen ein: das Betriebsergebnis (Operating Profit or Loss) sowie das Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern (Profit or Loss before Financing and Income Taxes). Für Unternehmen mit spezifischen Hauptgeschäftstätigkeiten, etwa Finanzierungs- oder Investitionstätigkeiten, gelten besondere Zuordnungsregeln.

Leistungskennzahlen des Managements

Zahlreiche Unternehmen verwenden in Geschäftsberichten, Pressemitteilungen oder Investorenpräsentationen Kennzahlen wie EBIT, EBITDA oder bereinigte Ergebnisgrößen. Soweit solche Kennzahlen die Voraussetzungen einer Management-defined Performance Measure (MPM) erfüllen, sind künftig zusätzliche Angaben im Abschluss erforderlich. Dazu gehören insbesondere eine nachvollziehbare Beschreibung der Kennzahl, Erläuterungen zu ihrer Berechnung sowie eine Überleitung auf die nächstgelegene nach IFRS definierte Summe oder Zwischensumme.

Weitere Anforderungen an Darstellung und Angaben

IFRS 18 konkretisiert zudem die Grundsätze zur Aggregation und Disaggregation von Abschlussinformationen. Beim Umsatzkostenverfahren können zusätzliche Anhangangaben zu bestimmten Aufwandsarten erforderlich werden. Auch die Kapitalflussrechnung ist betroffen: Bei Anwendung der indirekten Methode beginnt die Darstellung des Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit künftig grundsätzlich mit dem Betriebsergebnis.


Was sollten betroffene Unternehmen jetzt tun?

Die Umstellung sollte nicht auf die reine Anpassung des Abschlusslayouts beschränkt werden. Unternehmen sollten frühzeitig analysieren, wie einzelne Ertrags- und Aufwandsposten den neuen Kategorien zuzuordnen sind, welche öffentlich kommunizierten Kennzahlen als MPMs gelten und ob Kontenplan, ERP-Systeme, Reporting-Prozesse oder interne Kontrollen angepasst werden müssen. Ebenfalls zu prüfen sind mögliche Folgen für Covenants, Vergütungssysteme und andere Vereinbarungen, die an EBIT-, EBITDA- oder vergleichbare Kennzahlen anknüpfen. Da IFRS 18 retrospektiv anzuwenden ist, sind auch die Vergleichsinformationen rechtzeitig vorzubereiten.


FAZIT:

IFRS 18 ist mehr als eine formale Darstellungsänderung. Eine frühzeitige und bereichsübergreifende Umsetzung hilft, Umstellungsrisiken zu reduzieren, Vergleichszahlen verlässlich aufzubereiten und die Kommunikation finanzieller Leistungskennzahlen konsistent weiterzuentwickeln.

Mehr zum Bereich: Wirtschaftsprüfung

Ihr Ansprechpartner:

Niels Morgenstern Partner bei HLB Schumacher Wirtschaftsprüfung Münster

Master of Arts

Niels Morgenstern

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Sustainability-Auditor IDW, Partner

Tel.: +49 (0) 251/2808-229

niels.morgenstern@hlb-schumacher.de

Vita

Wir beraten Sie

Telefon E-Mail