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Umsatzsteuersenkungen ab 1.7.2020 im Detail

Am 3.6.2020 hat sich die Bundesregierung auf ein umfassendes Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket verständigt. Unter anderem soll die Wirtschaft durch das „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ angekurbelt werden. Bei Unternehmern wirft die darin enthaltene befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze jedoch auch viele Fragen auf.

Ein erster Blick auf die bevorstehende Gesetzesänderung:

Um die Konjunktur zu beleben und die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzumildern, sollen die Umsatzsteuersätze für einen Zeitraum von sechs Monaten abgesenkt werden. So soll der Regelsteuersatz 16 statt bisher 19 Prozent betragen, der verminderte Steuersatz fünf statt sieben Prozent. Auf die Unternehmer kommt mit dieser kurzfristigen und lediglich temporären Umstellung ein erheblicher Arbeitsaufwand zu. So müssen beispielsweise Kassensysteme, Buchhaltungssoftware und Warenwirtschaftssysteme entsprechend angepasst werden und zahlreiche Sonderfälle bedacht werden.

Grundsätzlich wird durch die Gesetzesänderung folgendes gelten:

  • Die gesenkten Steuersätze sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 bewirkt werden. Zum 1.1.2021 sollen die Steuersätze wieder angehoben werden.
  • Die Gesetzesänderung ist auch im Rahmen der Einfuhrumsatzsteuer zu beachten.
  • Im Rahmen der Soll-Versteuerung gilt:
    Maßgeblich für die Anwendung der gesenkten Steuersätze ist die Ausführung der steuerpflichtigen Leistung. Wird die Lieferung oder sonstige Leistung innerhalb des Änderungszeitraumes ausgeführt, so gelten die abgesenkten Steuersätze. Unerheblich sind dabei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Bestellung oder des Angebotes, ein vereinbarter Leistungs- oder Liefertermin sowie auch der Zeitpunkt der Rechnungsstellung und der Zahlung.

Beispiel 1

Kunde K kauft am 21.6.2020 bei Unternehmer U ein Auto. Lieferdatum soll der 15.1.2021 sein. Tatsächlich kann das Auto bereits am 21.12.2020 an K geliefert werden. Die Rechnung erhält K am 2.1.2021. Den Kaufpreis zahlt K am 15.1.2021.

Lösung:

Da die Lieferung innerhalb des Änderungszeitraums ausgeführt wird, finden die gesenkten Steuersätze Anwendung.

  • Im Rahmen der Ist-Versteuerung gilt ebenso der Grundsatz, dass auf die Ausführung der Leistung abzustellen ist: Bei Vereinnahmung des Entgelts vor dem Änderungszeitpunkt für einen erst innerhalb des Änderungszeitraumes ausgeführten Umsatz gelten nachträglich ebenfalls die gesenkten Steuersätze. Wurde der Umsatz vor Änderungszeitpunkt ausgeführt, bleibt es jedoch bei der Anwendung der bisherigen Steuersätze, selbst wenn das Entgelt im Änderungszeitraum vereinnahmt wird.

Beispiel 2:

Ist-Versteuerer U soll an K ein Auto liefern. K zahlt den Kaufpreis am 25.6.2020. U liefert das Auto am 15.7.2020.

Lösung:

Es finden nachträglich die gesenkten Steuersätze Anwendung. U muss die Korrektur der Rechnung prüfen.

Beispiel 3:

Ist Versteuerer U liefert das Auto an K am 25.06.2020. K zahlt den Kaufpreis nach Rechnungstellung am 15.7.2020.

Lösung:

Es finden die bisherigen, nicht gesenkten Steuersätze Anwendung.

Ein Entwurf eines BMF-Schreibens zur Steuersatzsenkung (Stand 11.6.2020) wurde nunmehr veröffentlicht, um den Unternehmern bereits jetzt einen Leitfaden zum Umgang mit der Gesetzesänderung zu geben. Darin enthalten sind Klarstellungen hinsichtlich Anzahlungen, Teilentgelte und Vorausrechnungen sowie in Bezug auf spezifische Leistungen und Sonderfälle. Zudem sind Vereinfachungs- und Nichtbeanstandungsregelungen enthalten. Leider wirft der Entwurf noch an einigen Stellen Unklarheiten auf und bleibt hinter den Forderungen an Vereinfachung vielfach zurück. Die finale Fassung bleibt abzuwarten.

Vor allem in komplizierten Konstellationen müssen sich die Unternehmer also auf eine Zeit der Unsicherheit einstellen und gemeinsam mit ihrem Berater einen rechtssicheren Weg durch die kommenden sechs Monate finden. Allerdings bietet sich auch Gestaltungspotential, welches wir Ihnen gerne aufzeigen.

Gern stehen wir Ihnen hierbei beratend zur Seite.
Diplom-Betriebswirt Paul Heinrich Fallenberg
Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater
Tel +49 (0)251 / 2808 – 151
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