Formwechselnde Umwandlung unter Berücksichtigung von verrechenbaren Verlusten nach § 15a EStG

Florian Wilkes
NWB Nr. 43 (24.10.2025), Seite 2940

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Der X. Senat des  ( NWB JAAAJ-98024) entschieden, dass bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 ein verrechenbarer Verlust i. S. des § 15a EStG nicht abzugsfähig ist. Als Anschaffungskosten der Anteile gilt der von der übernehmenden Körperschaft angesetzte Wert, selbst bei unterlassener Zwangsaufstockung. Einbringungsgeborene Anteile existierten nur noch bis zum . Ihre steuerlichen Folgen sind durch das JStG 2024 in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 6 EStG verlagert worden. Die offensichtlichste Maßnahme zur Vermeidung des endgültigen Ausschlusses der Verrechnung eines verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG bei einem Formwechsel nach § 20 i. V. mit § 25 UmwStG nach heutiger Rechtslage liegt im Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens zu Zwischenwerten oder gemeinen Werten nach § 20 Abs. 2 UmwStG durch die übernehmende Körperschaft. Daneben sind weitere Gestaltungsmaßnahmen denkbar. (Der Zugang zum vollständigen Dokumenten ist nur für Abonnenten möglich bzw. kann kostenpflichtig erworben werden)

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