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Finanzamt erstattet Umsatzsteuer bei Hilfslieferungen in die Ukraine

Viele Hilfstransporte haben sich seit Beginn des Ukraine-Krieges auf den Weg in die Krisengebiete gemacht, um Lebensmittel und dringend benötigte Güter zu den Menschen zu bringen. Oft beträgt der Wert einer Lastwagenladung mehrere Tausend Euro, für die gemeinnützige Organisationen Gelder und Spenden gesammelt haben.

Als große Erleichterung können sich diese Organisationen die Umsatzsteuer in Höhe von 7 beziehungsweise 19 Prozent vom Finanzamt erstatten lassen. Das Einkaufsvolumen einer LKW-Ladung kann hier schon mal 20.000 Euro betragen. In dem Fall sprechen wir allein bei 7 Prozent Umsatzsteuer von 1.400 Euro. Von dieser Summe können wieder weitere Hilfsgüter beschafft werden.

Grundlage

Grundlage für die Erstattung ist § 4a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) über die Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet.

Voraussetzungen

Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung), und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird auf Antrag eine Steuervergütung zum Ausgleich der Umsatzsteuer gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb des Gegenstands muss steuerpflichtig gewesen sein.
  • Die auf die Lieferung des Gegenstands entfallende Steuer muss in einer nach § 14 ausgestellten Rechnung gesondert ausgewiesen und mit dem Kaufpreis bezahlt worden sein.
  • Die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstands geschuldete Steuer muss entrichtet worden sein.
  • Der Gegenstand muss in das Drittlandsgebiet gelangt sein.
  • Der Gegenstand muss im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden.
  • Der Erwerb oder die Einfuhr des Gegenstands und seine Ausfuhr dürfen von einer Körperschaft, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht im Rahmen ihres Unternehmens vorgenommen worden sein.
  • Die vorstehenden Voraussetzungen müssen nachgewiesen sein.

Die Finanzämter stellen für den Antrag ein Formblatt zur Verfügung (Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung nach § 4a UstG für Ausfuhren von Gegenständen zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken). In diesem müssen die Warenwerte aufgelistet und die Vergütung berechnet werden.

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Ihr Ansprechpartner:

Dr. Michael Kaufmann Wirtschaftsprüfer Steuerberater Non Profit
Diplom-Kaufmann
Dr. Michael Kaufmann
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner
Non-Profit | Gemeinnützigkeit
Tel.: +49 (0) 251/2808-161
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