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6-Prozent-Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts

Hohe Steuerzinsen sind verfassungswidrig

In einem erst kürzlich veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 %, also 6 % jährlich zugrunde gelegt wird. Das bisherige Recht ist damit rückwirkend für alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 nicht mehr anwendbar. Der Gesetzgeber muss bis zum 31. Juli 2022 eine Neuregelung treffen.

Fraglich ist, ob man bisher von der Finanzverwaltung gezahlte Erstattungszinsen nun auf Grundlage der Entscheidung zurückfordern kann. Voraussichtlich steht einer Rückforderung die Vorschrift des § 176 Abs.1 S.1 Nr.1 Abgabenordnung (AO) entgegen. Diese Vorschrift schützt das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Bestand eines ihm gegenüber ergangenen Steuerbescheids.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage des entgegenstehenden Vertrauensschutzes in seinem Beschluss zwar angesprochen, aber nicht entschieden. Ob eine Rückforderung von Erstattungszinsen durch die Finanzverwaltung möglich ist, kann somit zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werden.

Der vorliegende Beschluss könnte auch in anderen steuerrechtlichen Bereichen Folgen für die Verzinsung haben. Der Gesetzgeber könnte die Entscheidung zum Anlass dafür nehmen, die Verzinsung im Steuerrecht ganzheitlich neu zu strukturieren, insbesondere auch im Hinblick auf die Verzinsung von Pensionsrückstellungen, die derzeit ebenfalls einem Rechnungszins von 6 % unterliegen. Ob der Gesetzgeber diese Thematik aufgreift, bleibt abzuwarten.

Gerne stehen wir Ihnen hierbei beratend zur Seite. Sprechen Sie uns an!

Dr. Tobias Tebben Wirtschaftsprüfer Steuerberater Münster
Dr. Tobias Tebben, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner,
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