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Corona-Krise: Corona-Prämie für Arbeitnehmer bis 1.500 Euro möglich

Auf Bonuszahlungen, dass heißt Geldzahlungen oder Sachleistungen bis 1.500 EUR, werden laut einer aktuellen Information des Bundesfinanzministeriums weder Lohnsteuern noch Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Diese Begünstigung gilt für alle Arbeitnehmer, es wird nicht nach Berufsgruppen unterschieden. Die Arbeitnehmer müssen die Bonuszahlung zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Bonuszahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, z.B. aufgrund zusätzlicher Belastungen der Arbeitnehmer in der Krise. Vertraglich vereinbartes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kann daher nicht als Corona-Bonus steuerfrei gezahlt werden. Und auch während der Corona-Krise abgeleistete Überstunden können nicht mit der Bonuszahlung abgegolten werden. Sie sind zusätzlich als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu vergüten oder durch bezahlte Freizeit auszugleichen.

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nr. 2 a EStG.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Die sonstigen bekannten Regelungen etwa zu steuer- und sozialversicherungsfreien Sachleistungen gelten unverändert weiter.

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